Vorbemerkung
Die in dieser Satzung verwendeten Amts-, Funktions- und weiteren Bezeichnungen gelten für
Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der am 06.03.2026 in Langenselbold gegründete Verein führt den Namen „Freunde
Selbolds“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 63505 Langenselbold und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die die
Förderung der Heimatpflege und Ortsverschönerung sowie von Kunst und Kultur (§ 52 AO).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Bewahrung von Bräuchen und des kulturellen Erbes von Langenselbold.
- Zukunft & Lebensqualität: Durchführung von Projekten zur Verschönerung des
Stadtbildes sowie Organisation von Veranstaltungen, die Langenselbold für Bewohner
und Besucher attraktiver machen. - Transformation: Die zeitgemäße Weiterentwicklung von Traditionen. Der Verein passt
alte Werte und Bräuche an gesellschaftliche und technologische Veränderungen an,
um deren Relevanz für kommende Generationen zu sichern (z. B. moderne
Veranstaltungsformate).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins
unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.
(3) Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung
einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein
Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 4 Formen der Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat folgende Formen der Mitgliedschaft:
Vollmitgliedschaft: für die unter § 3 (1) a genannten Personen mit aktivem und passivem
Wahlrecht, wobei geschäftsunfähige Personen (§104 BGB) und Personen, die das 15.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kein Stimmrecht besitzen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch den Austritt des Mitglieds
oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen
die Interessen des Vereins oder die Satzungsinhalte verstoßen hat.
Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger, erfolgloser
schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist
dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntgabe
erfolgt durch eingeschriebenen Brief.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis,
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Forderungen. Eine Rückgewähr
von Beiträgen, mit Ausnahme von im Voraus gezahlten Beiträgen, von Sacheinlagen oder
Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, er kann Aufnahmegebühren, Umlagen und
Mahngebühren festsetzen.
(2) Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in
einer separaten Beitragsordnung festgesetzt.
(3) Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich
hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen,
sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Das Mitglied hat für
eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen.
Mitgliedsbeiträge, Gebühren an den Verein werden bis spätestens 31.03. eines laufenden
Jahres, im SEPA-Lastschriftverfahren, fällig und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem
Konto des Vereins eingegangen sein. Fällig wird jeweils der vollständige Jahresbeitrag,
unabhängig davon, wann das Mitglied beigetreten ist. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei
dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung
in Verzug, es sei denn, der fehlende Zahlungseingang beruht auf einem verspäteten Einzug
seitens des Vereins. Der ausstehende Beitrag kann mit 5% Zinsen auf die Beitragsforderung
für jedes Jahr des Verzuges verzinst.
Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrags keine Deckung
auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der
Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den
Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht
mitgeteilt hat.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter § 8 (2) genannten Personen. Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf gleichberechtigten
Mitgliedern.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht einem
anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Näheres ist in einer Geschäftsordnung
geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 9 Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis
zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll
geschäftsfähig sein.
(4) Wiederwahl ist zulässig.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt.
(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein
anderes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu berufen oder
Nachwahlen im Rahmen einer Mitgliederversammlung durchführen zu lassen.
(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden des gesamten Vorstandes ist innerhalb von 4 Wochen eine
Mitgliederversammlung zwecks Durchführung von Nachwahlen einzuberufen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Den Vorsitz der
Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a) wenn es der Vorstand beschließt, jedoch mindestens
b) einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
c) innerhalb von 4 Wochen nach vorzeitigem Ausscheiden des gesamten Vorstandes
d) wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.
§ 11 Form der Einberufung
(1) Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per elektronischer Post (EMail)
unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen.
§ 12 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
(1) Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von
der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(2) Jedem Vollmitglied ab Vollendung des 15. Lebensjahres steht eine Stimme zu. Das passive
Stimmrecht ist nicht übertragbar. Das aktive Wahlrecht kann auch durch schriftliche
Vollmacht ausgeübt werden.
(3) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn
mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(4) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen, soweit durch die Satzung nicht eine andere
Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als
nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(5) Entscheidungen über Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(6) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der
Mitgliederversammlung bejaht wird. Hierzu ist es erforderlich, dass die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die
Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als
Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von allen anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern bejaht wird.
§ 13 Beurkundung
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.
§ 14 Kassenprüfer
(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird in jedem Jahr durch
zwei Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung nach vorheriger
Information des Vorstandes einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Buch- und Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
(2) Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(3) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist nur
einmal zulässig.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers hat der Vorstand ein anderes Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
§ 15 Geschäfts- und Finanzordnung
(1) Weitere, die Satzung ausfüllende Regelungen enthält die Geschäfts- und Finanzordnung,
die nicht Bestandteil dieser Satzung ist; die Regelungen dieser Ordnung gehen im Zweifelsfall
denen andere Ordnungen vor.
§ 16 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen- bezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer
personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins
zu.
(3) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(4) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern, Namen, Wohnort (nicht Adresse)
in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Das Recht der informellen
Selbstbestimmung ist hiervon nicht berührt.
(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
verpflichten sich die Mitglieder, Änderungen ihrer Stammdaten (z.B. Name, Adresse, E-Mail-
Adresse, Bankverbindung) dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
(7) Im Zusammenhang mit seinem Betrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen
Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Fotos und Filmaufnahmen
(Lichtbilder) seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner
Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien
sowie elektronische Medien.
Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Lichtbilder, Name,
Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und Alter oder Geburtsjahrgang.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB der Veröffentlichung
von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Wider-spruchs unterbleibt die
Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Lichtbilder von seiner
Homepage.
(8) In seiner Vereinszeitung, auf seiner Homepage oder in Presseartikeln, berichtet der Verein
auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Lichtbilder von
Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht:
Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer
Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder
Geburtstag.
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im
Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und
Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber
dem Vorstand gem. § 26 BGB der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie
seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.
Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/
Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein
Widerspruch erfolgen kann.
Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung.
Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von
seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
(9) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Gesamtvorstandsmitglieder
und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere
Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner
satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte
Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und
sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung fin-den.
(10) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung,
Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß
und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben
und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus
gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. Gegebenenfalls ist eine dezidierte Datenschutzerklärung
zu unterzeichnen.
(11) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
und der EU-Datenschutzgrundverordnung das Recht auf Auskunft über die zu
seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie
auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 17 Haftungsbeschränkung
(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von
Vereinseinrichtungen, -gerätschaen oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder
Anordnungen der Vereinsorgane (z. B. Vorstand) oder sonsger im Aurag des Vereins täger
Personen entstehen, haet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z. B. Vorstandsmitglied),
ein Repräsentant oder eine sonsge Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat,
den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(2) Im Falle einer Schädigung gemäß Nr. 1 haet auch die handelnde oder anderweig
verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
(3) Der Verein haet nicht für die bei Veranstaltungen und Übungen aller Art
eingetretenen Unfälle oder Diebstähle. Kulturelle Veranstaltungen des Vereins dienen
ausschließlich zur Aufrechterhaltung des Vereinszwecks und zum Fortbestehen des Vereins.
(4) Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung
einer Tägkeit im Aurag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein
Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem
Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Drien in Anspruch
genommen worden ist.
(5) Verlangt ein außenstehender Drier von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das
Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung
eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tägkeit im Aurag oder wohlverstandenen
Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gehandelt hat.
(6) Damit ist die Haung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Zu einem wirksamen Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Verschmelzung mit einem gleichartigen,
anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des
bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger gewährleistet ist, geht das
Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist hierzu das
Finanzamt zu hören.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an
die Stadt Langenselbold mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Heimatpflege zu verwenden ist.
(5) Als Liquidatoren wird der Vorstand bestellt.
§ 19 Gültigkeit der Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06.03.2026 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.